§§ 12–17 HinSchG
Interne Meldestelle (HinSchG)
Unternehmen mit in der Regel 50 oder mehr Beschäftigten müssen einen vertraulichen Meldekanal für Hinweise auf Rechtsverstöße betreiben — mit Eingangsbestätigung binnen 7 Tagen und Rückmeldung binnen 3 Monaten. Die Auslagerung an einen externen Dritten ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen (§ 14 HinSchG).
- Anonymer Zwei-Wege-Meldekanal
- Fristenautomatik nach § 17 HinSchG
- Revisionssichere Dokumentation mit Löschkonzept (§ 11 HinSchG)